Sonnenschutzfolien, Splitterschutzfolien & UV-Schutzfolien für Hamburg und den Norden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

FolienDock · Inhaber Renato Lulashi · Weißenseer Weg 1 · 21465 Reinbek · Stand September 2026

AGB mit Widerrufsbelehrung als PDF (Stand September 2026)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von FolienDock, Inhaber Renato Lulashi, Weißenseer Weg 1, 21465 Reinbek (nachfolgend „FolienDock“). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB); Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(2) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf. Entgegenstehenden oder abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird widersprochen; sie gelten nur, wenn FolienDock ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(3) Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail). Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen

(1) An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich FolienDock 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gebunden, sofern im Angebot keine andere Frist angegeben ist. Mengen im Angebot sind Rechenwerte aus Aufstellungen, Zeichnungen oder Stichproben; verbindlich ist das Aufmaß nach § 4.

(2) Der Auftrag des Bestellers ist ein bindendes Vertragsangebot. Gegenüber Verbrauchern kann FolienDock dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen, gegenüber Unternehmern innerhalb von vier Wochen annehmen. Der Vertrag kommt zustande, wenn FolienDock den Auftrag innerhalb dieser Frist in Textform bestätigt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt.

(3) Angebote, Aufmaße, Berechnungen, Beiblätter und technische Datenblätter bleiben geistiges Eigentum von FolienDock. Sie dienen der Entscheidung des Bestellers und dürfen ohne Zustimmung nicht zur Einholung von Vergleichsangeboten an Dritte weitergegeben werden; § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (z. B. Beauftragung beim Vor-Ort-Termin) und bei Fernabsatzverträgen (z. B. per E-Mail) ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung in Anlage 1, die dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird; dort findet sich auch das Muster-Widerrufsformular.

(2) Wünscht der Verbraucher, dass FolienDock mit der Ausführung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, bedarf es seines ausdrücklichen Verlangens in Textform. Widerruft er danach, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357a Abs. 2 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt mit vollständiger Erbringung der Leistung, wenn der Verbraucher dem Beginn ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat (§ 356 Abs. 4 BGB).

§ 4 Preise, Aufmaß und Abrechnung

(1) Gegenüber Verbrauchern sind alle angegebenen Preise Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

(2) Glasfolierungen werden nach dem Lichtmaß der folierten Scheibe (Glasfläche ohne Rahmen, Flügel, Pfosten und Kämpfer) abgerechnet, Oberflächenfolierungen nach der Bauteilfläche. Aufgrund des hohen Verschnitts werden alle von einem Rechteck abweichenden Flächen (Dreiecke, Trapeze, Kreise, Rundungen) als volles Rechteckmaß (Länge × Breite) berechnet. Hierauf wird im Angebot hingewiesen.

(3) Für Flächen bis zu 6 m² gilt eine Pauschale gemäß der aktuellen Preisliste. Bei Kleinscheiben unter 0,35 m² kann ein Erschwerniszuschlag von bis zu 30 % berechnet werden. Bei stark verschmutzten Glasflächen, die eine über das normale Maß hinausgehende Reinigung erfordern, kann ein Schmutzzuschlag nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet werden; der Besteller wird vor Ausführung informiert.

(4) Schwer zugängliche Glasflächen werden im Angebot geschätzt; die Abrechnung erfolgt nach dem Aufmaß bei Montage. Beruht ein Angebot auf Maßangaben, Zeichnungen oder Aufstellungen des Bestellers, behält sich FolienDock eine Anpassung vor, wenn die Angaben unzutreffend sind oder die Bedingungen vor Ort wesentlich abweichen. Abgerechnet wird ausschließlich die tatsächlich folierte Fläche zu den vereinbarten Einheitspreisen.

(5) Zusatzarbeiten, die erst bei der Montage als notwendig erkennbar werden (z. B. Entfernen von Altfolie oder Altfarbe, zusätzliche Randversiegelungen, Reinigung nach Abs. 3), werden nach vorheriger Information des Bestellers gesondert berechnet.

(6) Gegenüber Unternehmern gilt: Liegt der vereinbarte Ausführungsbeginn mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und steigen bis dahin die Einstandspreise für Folie, Versiegelung oder Energie nachweislich um mehr als 5 %, kann FolienDock die Preise entsprechend anpassen. Übersteigt die Anpassung 10 % des Auftragswerts, kann der Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Termine und Ausführung

(1) Ausführungstermine sind von der Witterung (Außenmontage benötigt trockene Scheiben und Temperaturen ab etwa 10 °C) und dem Einsatzplan abhängig. Terminwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt und sind nur bei Bestätigung in Textform verbindlich.

(2) Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat (z. B. fehlender Zugang zum Objekt, nicht geräumte Montageflächen, nicht mitgeteilte Betriebsabläufe), nicht wahrgenommen werden, kann FolienDock den entstandenen Fahrt- und Zeitaufwand nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung stellen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Gerät FolienDock in Verzug, hat der Besteller in Textform eine angemessene Nachfrist zu setzen; wetterbedingte Verzögerungen bei Außenarbeiten sind angemessen zu berücksichtigen. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

(4) Stellt sich vor oder während der Ausführung heraus, dass der Auftrag aufgrund technischer Gegebenheiten oder unvorhersehbarer Hindernisse (z. B. mangelhafte Glasqualität, fehlende Freigabe der Verglasung für die gewählte Folie, chemische Unverträglichkeiten) ganz oder teilweise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar ist, kann FolienDock vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern der Mehraufwand bei Vertragsschluss nicht erkennbar war. Bereits erbrachte, verwertbare Teilleistungen werden abgerechnet; im Übrigen werden empfangene Zahlungen erstattet.

(5) Ereignisse höherer Gewalt sowie von FolienDock nicht zu vertretende Lieferengpässe des Folienherstellers verlängern die Ausführungsfristen um die Dauer der Störung. Dauert die Störung länger als drei Monate, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. FolienDock darf sich zur Ausführung qualifizierter Nachunternehmer bedienen; die Verantwortung gegenüber dem Besteller bleibt bei FolienDock.

§ 6 Mitwirkungspflichten, Eignung der Verglasung und Abnahme

(1) Der Besteller räumt am Montagetag vor Arbeitsbeginn sämtliche Flächen im Montagebereich frei und stellt den Zugang zu allen zu folierenden Scheiben sicher – bei Außenmontage auch den Zutritt zu den Räumen, aus denen Fenster geöffnet werden müssen. Den Mitarbeitern von FolienDock ist es aus versicherungsrechtlichen Gründen untersagt, Kundeneigentum wegzuräumen. Wartezeiten durch nicht geräumte Montagebereiche können nach Aufwand berechnet werden; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Besteller teilt FolienDock vor Vertragsschluss alles mit, was ihm über die Verglasung bekannt ist: Glasaufbau (Einfach-, Isolier-, Verbund- oder Wärmeschutzglas), vorhandene Beschichtungen oder Altfolien, Vorschäden sowie besondere Nutzungen (Heizkörper, Innenverschattung). FolienDock wählt die Folie nach den Freigaben für die vorhandene Verglasung aus und dokumentiert Glasart und Eignung je Scheibe vor Montagebeginn.

(3) Sichtbare Vorschäden der Verglasung (Kratzer, Kanten- und Randverbundschäden, Blindstellen) werden vor der Montage aufgenommen und im Aufmaß- oder Abnahmeprotokoll festgehalten. Sie sind nicht Gegenstand der Werkleistung.

(4) Der Besteller prüft die Arbeiten nach Fertigstellung und bestätigt die Abnahme auf dem Protokoll oder Lieferschein. Bedient sich der Besteller einer Hilfsperson, soll diese zur Abnahme bevollmächtigt sein.

(5) Nimmt der Besteller das fertiggestellte Werk nicht innerhalb einer von FolienDock gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt das Werk als abgenommen, wenn er die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Besteller Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn FolienDock ihn mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

(6) Die Folierung erfolgt im Feuchtverfahren. Technisch unvermeidbare Restfeuchtigkeitseinschlüsse (optisch als Blasen oder Trübungen erkennbar) sind während der physikalisch bedingten Trocknungsphase von je nach Witterung und Folientyp bis zu drei Monaten eine übliche, vorübergehende Erscheinung und stellen in diesem Zeitraum keinen Mangel dar. Ein Mangel liegt vor, wenn diese Erscheinungen nach Ablauf der Trocknungsphase nicht vollständig verschwunden sind. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers bei Mängeln bleiben im Übrigen unberührt.

§ 7 Gewährleistung und Garantie

(1) FolienDock leistet Gewähr für die fachgerechte Ausführung der Werkleistung und die vereinbarte Beschaffenheit der verwendeten Materialien nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 634a BGB) und beginnt mit der Abnahme.

(2) Liegt ein Mangel vor, erfolgt die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Regelungen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt sowie ggf. Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 zu.

(3) Keine Mängel sind aufgrund der Materialbeschaffenheit und Montageumgebung: technisch unvermeidliche Nähte bei Glasflächen, die die herstellerbedingte Folienbreite (in der Regel bis 1,52 m, bei einzelnen Folien bis 1,83 m) in beiden Dimensionen überschreiten; minimale Staubeinschlüsse, sofern sie die technischen Leistungsdaten und die Gesamtanmutung nicht wesentlich beeinträchtigen; geringfügige, produktionsbedingte Farbabweichungen zwischen Chargen; herstellungsbedingte Toleranzen der im Datenblatt genannten Messwerte. Hierauf wird im Angebot hingewiesen.

(4) Für Mängel und Schäden, die nachweislich darauf zurückzuführen sind, dass die Folie nach der Montage unsachgemäß behandelt wurde – insbesondere Reinigung mit ungeeigneten, aggressiven, lösemittelhaltigen oder scheuernden Mitteln oder Klingen entgegen der übergebenen Pflegeanleitung, nachträgliche mechanische Manipulation (Einschneiden, Ablösen der Kanten, Bekleben), chemische Reaktionen durch ungeeignete Dichtstoffe Dritter (z. B. sauer vernetzendes Silikon) oder nachträgliche Veränderung des Umfelds ohne ausreichende Hinterlüftung – bestehen keine Mängelansprüche. Für hiervon unabhängige Mängel bleiben die gesetzlichen Rechte unberührt.

(5) Thermischer Glasbruch: FolienDock wählt die Folie nach den Freigaben für die vorhandene Verglasung aus (§ 6 Abs. 2). Ein Glasbruch, der auf verdeckte Vorschäden, Einbau- oder Randverbundfehler der Verglasung, auf vom Besteller nicht mitgeteilte Glasaufbauten oder auf nachträgliche Veränderungen nach Abs. 4 zurückgeht, ist kein Mangel der Werkleistung. Die Haftung nach § 9 bleibt unberührt.

(6) Offensichtliche Schäden oder Mängel sollen möglichst sofort vor Ort angezeigt und im Abnahmeprotokoll vermerkt werden; für Unternehmer gilt § 377 HGB, soweit anwendbar. Später erkannte Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Fristen in Textform anzuzeigen. Auskünfte und Ratschläge zur Verwendung der Erzeugnisse erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der Herstellerangaben; eine vertragliche Beratungspflicht besteht nur, wenn die Beratung ausdrücklich in Textform zum Vertragsgegenstand erklärt wurde.

(7) Für einzelne Folien gewährt FolienDock zusätzlich eine Garantie nach Maßgabe der Garantiebedingungen (foliendock.de/garantiebedingungen) und des übergebenen Garantiescheins. Laufzeit und Umfang hängen von Folientyp und Neigung der Fläche ab. Voraussetzung sind die Fachverlegung durch FolienDock oder autorisierte Partner, bei Außenmontage die umlaufende Randversiegelung sowie die Pflege nach der übergebenen Pflegeanleitung. Die Garantie tritt neben die gesetzlichen Mängelrechte und schränkt sie nicht ein.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte, noch nicht verarbeitete Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von FolienDock; gegenüber Unternehmern gilt der Vorbehalt für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.

(2) Wird die Folie durch die Montage wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§ 94 BGB), so tritt der Besteller zur Sicherung der Vergütungsansprüche etwaige hieraus entstehende Rechte in Höhe des Rechnungswerts an FolienDock ab. FolienDock nimmt die Abtretung an.

(3) Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, hat der Besteller die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen Dritter (insbesondere Pfändungen) ist der Besteller verpflichtet, auf das Eigentum von FolienDock hinzuweisen und FolienDock unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 9 Haftung

(1) FolienDock haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus übernommenen Garantien bleibt unberührt. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von FolienDock.

§ 10 Zahlungsbedingungen, Verzug und Rechnungsstellung

(1) Rechnungen sind mit Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern kein Zahlungsziel in Textform vereinbart wurde. Monteure und Außendienstmitarbeiter sind nur mit gesonderter Vollmacht zur Entgegennahme von Bargeld berechtigt.

(2) Bei Aufträgen mit längerer Ausführungsdauer oder Materialvorlauf kann FolienDock Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen; die im Angebot genannte Aufteilung (z. B. 30 % bei Auftragserteilung, 70 % nach Abnahme) ist Vertragsbestandteil. Abschläge werden in der Schlussrechnung angerechnet.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Unternehmern neun Prozentpunkte). Gegenüber Unternehmern kann FolienDock zusätzlich die gesetzliche Pauschale von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Rechnungen werden elektronisch übermittelt. Gegenüber Unternehmern stellt FolienDock auf Wunsch eine E-Rechnung im strukturierten Format (XRechnung oder ZUGFeRD, § 14 UStG) bereit; der Unternehmer hält hierfür eine E-Mail-Adresse vor. Verbraucher erhalten die Rechnung als PDF, auf Wunsch in Papierform.

(5) FolienDock ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteste fällige Forderung, sodann auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen (§ 366 Abs. 2, § 367 BGB); der Besteller wird über die Verrechnung informiert.

(6) Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FolienDock anerkannt sind. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für Gegenansprüche des Bestellers aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere nicht für Ansprüche wegen Mängeln oder auf Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten.

(7) Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln besteht in Höhe eines angemessenen Teils der Vergütung, in der Regel des Doppelten der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Nach erfolgter Nacherfüllung ist der zurückbehaltene Betrag zur Zahlung fällig.

§ 11 Kündigung durch den Besteller

(1) Der Besteller kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall ist FolienDock berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; anrechnen lassen muss sich FolienDock, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(2) FolienDock rechnet konkret ab: erbrachte Leistungen, bereits objektbezogen bestellte oder zugeschnittene Folie sowie die auf den nicht ausgeführten Teil entfallende Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 3) bleibt unberührt.

§ 12 Datenschutz, Dokumentation und Referenzen

(1) FolienDock verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers zur Vertragsdurchführung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einzelheiten, insbesondere zu Speicherdauer und Betroffenenrechten, enthält die Datenschutzerklärung unter foliendock.de/datenschutzerklaerung.

(2) Zur Dokumentation von Aufmaß, Glaszustand, Ausführung und Abnahme fertigt FolienDock Fotos der Verglasung an. Sie dienen der Vertragserfüllung und der Gewährleistung; Personen werden dabei nicht aufgenommen.

(3) Eine Verwendung von Objektfotos als Referenz (Website, Prospekt, Social Media) erfolgt nur mit gesonderter, jederzeit widerruflicher Einwilligung des Bestellers und ohne Nennung von Namen oder Anschrift, sofern nichts anderes vereinbart wird.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von FolienDock; FolienDock ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen des Aufenthaltsstaats unberührt (Art. 6 Rom-I-VO).

§ 14 Verbraucherstreitbeilegung

FolienDock ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

Stand: September 2026. Diese Fassung ersetzt alle früheren Fassungen. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter foliendock.de/allgemeine-geschaeftsbedingungen abrufbar.

Anlage 1 · Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular

Die Widerrufsbelehrung für Verbraucher mit Muster-Widerrufsformular ist Bestandteil dieser AGB und steht unter foliendock.de/widerrufsbelehrung. Bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz erhalten Verbraucher sie vor Vertragsschluss zusammen mit dem Angebot.

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